
Warum Ihr Konfigurator schnell zum Betriebsratsthema wird auch wenn er niemanden überwachen soll
Es gibt einen Moment, den viele Geschäftsführer kennen. Das Projekt ist entschieden, das Budget steht, der Anbieter ist ausgewählt. Und dann liegt es vier Monate. Nicht an der Technik. Am Betriebsrat.
Was dann meist folgt, ist ein Gespräch, in dem der Anbieter erklärt, das System überwache doch niemanden. Es kalkuliere Angebote. Es plane Fertigungsaufträge. Es prüfe Bauteile. Mit den Mitarbeitern habe das nichts zu tun. Dieses Argument klingt plausibel, greift rechtlich aber zu kurz. Und weil es zu kurz greift, kostet es Monate.
Was im Gesetz steht und wie es tatsächlich gelesen wir
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die „dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen".
Seit dem sogenannten Produktograph-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 9. September 1975 (1 ABR 20/74) legt das Gericht die Vorschrift in ständiger Rechtsprechung objektiv aus. Entscheidend ist nicht, ob eine Überwachung beabsichtigt ist, sondern ob die technische Einrichtung aufgrund ihrer technischen Eigenschaften objektiv geeignet ist, individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsinformationen von Beschäftigten selbst zu erheben und aufzuzeichnen.
Die praktisch wichtigste Folgerung daraus wird regelmäßig übersehen: Die Frage ist nicht, ob Sie auswerten wollen, sondern ob sich mit den Mitteln des Systems auswerten ließe.
Prüfen Sie an dieser Stelle Ihr eigenes System. Ein Angebotskonfigurator mit Benutzeranmeldung protokolliert, wer welche Anfrage wann bearbeitet hat und wie lange. Ein MES zeigt Durchsatz je Arbeitsplatz.
Ein PPS-System weiß, welcher Auftrag an welcher Station liegen geblieben ist. Ein Prüfsystem erfasst Ausschussquoten und in vielen Werken lässt sich einer Schicht zuordnen, wer produziert hat.

Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihr System der Mitbestimmung unterliegt. Diese Prüfung erst kurz vor der Einführung zu beginnen, verlängert den Zeitplan erheblich.
Drei Vorschriften, die neben § 87 untergehen und eine europäische
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Unterrichtung in der Planung
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen „einschließlich des Einsatzes von KünstlicherIntelligenz" rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten und die Auswirkungen mit ihm beraten. Praktisch bedeutet das: DieBeteiligung muss in der Planungsphase erfolgen, nicht erst nach der Abnahme.
§ 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG Sachverständiger bei KI
Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.Der Betriebsrat muss die Erforderlichkeit insoweit nicht mehr gesondert begründen. Über die Person des Sachverständigen und die Kosten ist weiterhin eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.
§ 95 Abs. 2a BetrVG Auswahlrichtlinien
Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Auswahlrichtlinien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt. Das Mitbestimmungsrecht wird dadurch nicht erweitert, aber ausdrücklich klargestellt.
Art. 26 Abs. 7 KI-VO eigenständige unionsrechtliche Pflicht
Arbeitgeber, die ein Hochrisiko-KI-System am Arbeitsplatz in Betrieb nehmen, müssen vorab die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer informieren. Diese Pflicht besteht eigenständig neben der Mitbestimmung nach dem BetrVG
Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gelten die entsprechenden Pflichten grundsätzlich ab dem 2. Dezember 2027; für Hochrisiko-KI, die in Produkte nach Anhang I eingebettet ist, ab dem 2. August 2028. Für den Maschinen- und Anlagenbau ist häufig der zweite Fall einschlägig, weil die Maschine bereits produktsicherheitsrechtlich geregelt ist. Prüfen Sie dennoch den für Ihr konkretes System geltenden Anwendungszeitpunkt mit Ihrer Rechtsberatung die Einstufung und die Übergangsvorschriften entscheiden im Einzelfall.
Es scheitert selten am Widerstand. Es scheitert an Auskunftslücken.
Der Betriebsrat fragt: Welche personenbezogenen Felder werden gespeichert? Wer kann sie sehen? Wie lange bleiben sie? Lässt sich daraus eine Leistungsbewertung einzelner Beschäftigter ableiten? Wird das technisch verhindert oder nur versprochen?
Und dann steht ein Vertriebsmitarbeiter im Raum, der eine Präsentation dabeihat, aber kein Datenmodell. Er sagt zu, das nachzureichen. Bis das kommt, ist die nächste Betriebsratssitzung in vier Wochen. Und die übernächste in acht.
Der Verzug entsteht nicht durch Konflikt. Er entsteht durch Auskunftslücken zwischen Sitzungsterminen.
Fünf Dinge, die den Zeitplan retten
Beziehen Sie den Betriebsrat in der Spezifikation ein, nicht vor dem Go-live
§ 90 verlangt das ohnehin. Praktisch ist es der einzige Zeitpunkt, an dem Einwände noch günstig sind: Was in der Spezifikation geändert wird, kostet nichts. Was nach der Abnahme geändert wird, kostet ein Änderungsprojekt.
Legen Sie die personenbezogenen Felder offen feldweise
Nicht „das System erhebt keine personenbezogenen Daten", sondern eine Liste: welches Feld, welcher Zweck, welche Rolle sieht es, welche Aufbewahrungsfrist. Wer ein System baut, kann diese Liste liefern. Wer eines lizenziert, oft nicht.
Bauen Sie die Zusagen in die Technik, nicht in die Präsentation
Aggregierte Auswertung je Arbeitsplatz statt je Person. Rollenbasierte Rechte, in denen die Auswertungsrolle Einzelpersonen gar nicht auflösen kann. Automatische Löschfristen. Keine Rankings. Ein Betriebsrat, der eine Berechtigungsmatrix sieht, verhandelt anders als einer, der eine Zusicherung hört.
Schreiben Sie diese Punkte als technische Tatsachen in die Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung, die beschreibt, was das System nicht kann, ist belastbarer als eine, die beschreibt, was der Arbeitgeber nicht tun wird.
Geben Sie dem Sachverständigen echte Unterlagen
Data model, field list, logging concept, role concept. An expert given auditable documents finishes in one sitting. An expert given marketing material asks follow-up questions, and every follow-up costs a meeting cycle.

Feldliste vor der ersten Sitzung
Wir liefern die Feldliste, das Rollenkonzept und das Protokollierungskonzept, bevor die erste Betriebsratssitzung stattfindet nicht als Anhang zum Angebot, sondern als Arbeitsdokument für Ihren Betriebsrat und dessen Sachverständigen. Wenn ein Mitbestimmungsrecht besteht, sagen wir das.
Wir haben kein Interesse daran, ein Projekt zu verkaufen, das anschließend sechs Monate liegt. Wir werden daran gemessen, ob ein System nach sechs Monaten noch im täglichen Einsatz ist.
You will not hear from us that a system can be introduced without works council involvement. That it can clear that involvement in eight weeks rather than eight months is realistic — provided the documents are on the table before the first meeting.
Dreißig Minuten, ein echter Vorgang.
Bringen Sie eine reale Anfrage mit. Wir zeigen Ihnen den Weg von der Anfrage bis zum Angebot und welche Felder dabei entstehen, die Ihr Betriebsrat sehen wird.
Sie führen die Fabrik. Die Software überlassen Sie uns.

